Ein Freund von mir versucht seit geraumer Zeit die Tätigkeit eines Seelsorgers heidnischer Ausprägung aufnehmen zu dürfen. Er hat dafür zwar scheinbar oberflächliche Gründe (um nicht überwacht werden zu dürfen), da ich aber weiß, dass er sich in der Rolle des klugen Hofnarren gefällt, steckt da mehr dahinter.

Ich fand den Grundgedanken richtig, dass es auch für uns einen Seelsorger geben muss. Was machen wir denn, wenn einer von uns Trost und Rat braucht? Ich jedenfalls lehne es strikt ab, etwas von der Gnade eines Gottes oder einem Himmelreich zu hören. Ganz geschweige davon, mir dann erzählen zu lassen, dass irgendein fernöstlicher Nekromant für mich gestorben ist und mir alles verzeiht. Das geht gar nicht ...

Damit ihr euch eine Vorstellung machen könnt, über den Hintergrund und Verlauf der Odyssee, drucke ich hier mit seiner Erlaubnis alles noch mal ab. Es ist echt lesenswert.

Seelsorge und Vorratsdatenspeicherung von Homo Magi

Hallo Salamander,

als Magier darf man sich auch an Gesetze halten. Das gilt auch für die Vorratsdatenspeicherung. Aber aus dem Entwurf kann man erkennen, dass man als „Seelsorger“ davor zum Teil geschützt ist:

Das Abhören bestimmter Berufsgruppen will die Ministerin ausschließen, wenn diese als Zeugen oder Nachrichtenübermittler betroffen sein könnten. Dabei sieht ihr Entwurf zwei Kategorien bei den so genannten Berufsgeheimnisträgern vor: Zum einen Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete, die mit einem umfassenden Verwertungsverbot ganz besonders geschützt werden sollen. Diese Gruppe sei vom Bundesverfassungsgericht in den engeren Kreis schützenswerter Personen übernommen oder ausdrücklich im Grundgesetz erwähnt worden, so Zypries. Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Journalisten sowie weiteren Geheimnisträger sei ferner nur noch „bei ganz sorgfältiger Entscheidung im Einzelfall abzuhören“.

Ich will ja geschützt werden, aber das Ganze stellt mich vor ein Problem: Was ist eigentlich ein Seelsorger? Bin ich einer, wenn ich in heidnischen Zusammenhängen als Priester, Magier/Hexer oder sonst etwas arbeite?
Beginnen wir mit der Frage des Berufs des „Seelsorgers“. Alle Seelsorger können nicht nur ausschließlich christliche Priester sein (obwohl das Beichtgeheimnis unter Umwegen im § 203 Strafgesetzbuch verankert ist). Auch in der Krankenhausseelsorge gibt es gesetzliche Regelungen.  Also muss es hier eine weitere Fassung des Begriffs „Seelsorger“ geben als die „Priester/Funktionsträger einer christlichen Kirche“. Die Seite der Agentur für Arbeit kennt unter dem Beruf „Seelsorger“ nur die beiden christlichen Studiengänge der Theologie, ohne dort den Beruf „Seelsorger“ zu definieren. Also kommt man hier keinen Schritt weiter.
Es ging weiter mit der Recherche im Internet. Das Zeugnisverweigerungsrecht erschließt die religiöse Begründung auch nicht. Es kennt „persönliche“ und „berufliche“ Gründe, wobei hier in der Wikipedia dezidiert Ärzte oder Journalisten genannt werden.

Aber immerhin heißt es im Gesetzestext:

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
(...) 4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist.

Aber bin ich ein Geistlicher? Eigentlich nein, weil das sehr christlich klingt.
Die Bauleitplanung kennt lustigerweise die Rücksicht auf die Seelsorge, aber nur für „Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“.  Da falle ich nicht drunter, weil „meine“ Religionsgemeinschaft das wohl nicht erfüllt.
Das „JAVollzO“ schreibt immerhin in § 19:

(1) Eine geordnete Seelsorge ist zu gewährleisten.
(2) Der Jugendliche hat das Recht, den Zuspruch des bestellten Geistlichen seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen und an gemeinschaftlichen Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses in der Anstalt teilzunehmen.
(3) Wenn ein Geistlicher dieses Bekenntnisses nicht bestellt ist, so kann der Jugendliche durch einen Geistlichen seines Bekenntnisses besucht werden.

Analog findet sich eine solche Regelung auch für Soldaten.
Hier ist nicht die Rede von „Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts“. Darf ein Wicca im Gefängnis jetzt drauf bestehen, dass seine Seelsorge durch einen Wicca-Priester vorgenommen wird? Scheinbar schon. Klingt doch schon mal nicht schlecht.
Aber wie kommt man an den Job?
Das beeindruckende „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung“ gibt hier einen Hinweis:

§ 157 (1) Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

Jetzt aber blieben mir wenig weitere Möglichkeiten als ein Brief an die Stadtverwaltung, den ich heute in die Post gebe:

(...)
Seelsorge

Sehr geehrte Damen und Herren,

in verschiedenen Vorschriften und Gesetzen sind Hinweise auf die Funktion von „Seelsorge“ bzw. „Seelsorgern“ enthalten. Leider enthalten die einschlägigen Gesetzestexte und Verordnungen keinen Hinweis darauf, wie man als Seelsorger anerkannt wird.
Auch weitere Rechercheversuche – u.a. über die Homepage der „Agentur für Arbeit“ (zur Definition des Berufsbildes) – blieben erfolglos.
Daher meine Frage, ob eine kommunale Meldung bei der Stadt als „Seelsorger“ in Nebentätigkeit möglich ist und was man nachweisen/beantragen muss, um diesen Status zu erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr (...)


Es ging ein paar Tage später weiter:

Auf dem Weg zum Seelsorger bin ich einen Schritt weiter. Mit Schreiben vom 27.12. teilte mir meine Heimatgemeinde folgendes mit:

(...) bezüglich Ihrer Anfrage vom 10.12.2007 teilen wir Ihnen mit, dass die Tätigkeit als Seelsorger unseres Wissens nach nicht einem Berufsbild gleichzusetzen ist, sondern vielmehr als Teil der Ausbildung als Pfarrer/in, Gemeindepädagoge/-pädagogin oder in psychologischen Studiengängen angesehen wird.
Ob es [sic!] zur Ausübung dieser Tätigkeit Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist uns nicht bekannt. Wir würden Ihnen deshalb empfehlen, sich an die staatliche Gewerbeaufsicht (...) zu wenden.
Eine kommunale Zuständigkeit besteht nicht.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. (...)

Also musste ein neuer Brief her:

Sehr geehrte Damen und Herren,
in verschiedenen Vorschriften und Gesetzen sind Hinweise auf die Funktion von „Seelsorge“ bzw. „Seelsorgern“ enthalten. Leider enthalten die einschlägigen Gesetzestexte und Verordnungen keinen Hinweis darauf, wie man als Seelsorger anerkannt wird.
Meine entsprechende Anfrage an die Stadtverwaltung wurde mit Schreiben vom 27.12. (siehe Kopie in der Anlage) dahingehend beantwortet, dass ich mich an Sie wenden solle.
Also ist meine Frage, ob ich mich als „Seelsorger“ in Nebentätigkeit anmelden kann und was ich beantragen/nachweisen muss, um diesen Status zu erlangen.

Ich warte auf Antwort. Man darf gespannt sein!


So schnell gibt er nicht auf. Wieder ein paar Tage später:

Leider sah ich mich erneut gezwungen, an das Regierungspräsidium samt der Gewerbeaufsicht zu schreiben, da ich noch keine Antwort auf meine „einfache Frage“ zum Thema „Seelsorge“ erhalten habe.
Hier mein Schreiben, das hoffentlich ein wenig Ärger macht und vielleicht auch Aufklärung bringt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider musste ich feststellen, dass ich auf mein Schreiben vom 07.01. immer noch keine Rückmeldung von Ihnen erhalten habe.
Meine Anfrage war eine Weiterleitung auf Empfehlung der Stadtverwaltung, die mit Schreiben vom 27.12. mitgeteilt hat, dass ich mich an Sie wenden soll. Das habe ich getan und bin ein wenig verwirrt darüber, dass Sie sich überhaupt nicht gerührt haben.
Meine Anfrage bezog sich auf die Funktion bzw. den Beruf des „Seelsorgers“. Ich hatte um eine Klärung gebeten, wie ich „Seelsorger“ werden kann, ob ich dafür einen Antrag stellen muss oder ob die einfache Anmeldung als Nebenerwerb dafür langt.

Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar, da ich im Moment in dieser Frage nicht weiter weiß.

Wir werden sehen.


Und dann … tatsächlich eine Antwort:

Inzwischen erhielt ich auch Post vom Regierungspräsidium. Mit Datum vom 25.02. heißt es hier:

(...) ein Schreiben vom 7.01.2008 ist mir nicht bekannt, so dass es nicht verwundert, dass Sie bisher noch keine Rückmeldung erhalten haben.
Gerne teile ich Ihnen jedoch mit, dass mir beim Regierungspräsidium eine Erlaubnispflicht für einen Seelsorger nicht bekannt ist.
Ich sehe mich daher auch nicht in der Lage, Ihnen mitzuteilen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um im seelsorgerischen Bereich tätig sein zu können. Seelsorger sind mir primär im kirchlichen Bereich bekannt, so dass ich anheim stelle sich gegebenenfalls dort entsprechend zu informieren. Die Klärung allgemeiner Rechtsfragen steht zudem Artikel 1 §§ 1 und 3 des Rechtsberatungsgesetzes entgegen. Eventuell helfen Ihnen auch eigene Recherchen im Internet oder eine Klärung durch einen Rechtsanwalt oder aber im Rahmen einer Berufsberatung weiter.

Also wieder zurück auf Feld 1 und einen neuen Brief aufgesetzt. Ich hätte nicht erwartet, dass die amtliche Genehmigung von religiösen Weihen mit solchen Hürden verbunden ist. Drehen wir doch etwas auf. Ich schrieb an das Regierungspräsidium:

Einschreiben mit Rückschein

Sehr geehrter Herr (...),

mit Schreiben vom 25.02. beantworten Sie mein Schreiben vom 19.02. Da mein Schreiben vom 07.01. bei Ihnen nicht eingetroffen ist, übersende ich Ihnen anbei erneut in Kopie mein Schreiben (...) vom 10.12., das Antwortschreiben (...) vom 27.12. mit dem Hinweis, ich möge mich wegen meiner Anfrage an Sie wenden. Mein Anschreiben vom 07.01. lege ich Ihnen erneut als Kopie bei.
In Ihrem Schreiben vom 25.02. verweisen Sie unter anderem auf die Berufsberatung (habe ich schon versucht, wie aus meinem ersten Schreiben hervorgeht), das Internet (habe ich schon versucht, wie aus ebenjenem Schreiben zu entnehmen ist) und Ihre Nichtzuständigkeit laut Rechtsberatungsgesetz. Im § 3 dieses Gesetzes heißt es eindeutig: „Durch dieses Gesetz werden nicht berührt: 1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, ..., von Körperschaften des öffentlichen Rechts ... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird.“
Die Stadt (...) teilt mir mit, dass ich mich an Sie wenden soll. Sie behaupten, Sie wären nicht zuständig und verweigern die Klärung der Rechtsfragen nach dem Rechtsberatungsgesetz, obwohl Sie laut der weiterleitenden Stelle angeblich zuständig sind und laut Rechtsberatungsgesetz sehr wohl im Rahmen Ihrer Zuständigkeiten eine Aussage machen können.
Wenn Sie schon nicht zuständig sind, könnten Sie mir vielleicht bei der Frage weiterhelfen, wo ich mich mit meiner Anfrage zur Klärung des Begriffs des „Seelsorgers“ hinwenden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Es bleibt spannend.


Gähn … dann eines Tages die neue Antwort:

Mit Schreiben vom 03.03. beschied mir das Regierungspräsidium folgendes:

(...) wie ich Ihnen bereits mittteilte, gibt es beim Regierungspräsidium (...) keine Zuständigkeit für eine etwaige Zulassung von Seelsorgern.
§ 3 des Rechtsberatungsgesetzes gestattet – wie Sie zutreffend ausführen – lediglich Auskünfte im Rahmen bestehender Zuständigkeiten.
Da es beim Regierungspräsidium keine Zuständigkeiten gibt, ist eine Rechtsberatung auch nicht zulässig. Hieran ändert selbstverständlich auch ein Schreiben der Stadt (...) nichts, da hierdurch keine zuständigkeitsbegründeten [sic! ] Tatsachen geschaffen werden.
Ich gehe davon aus, dass Sie einige Erfahrungen im Umgang mit dem Internet haben, so dass Sie unter dem Stichwort „Seelsorger Ausbildung“ sicherlich ausführliche Informationen zu einer etwaigen Ausbildung erhalten können.

Also zurück zur Recherche.


Ob das jemals was wird? Er probiert dann mal eben andere Wege:

Auf meiner endlosen Suche nach der Antwort auf die Frage, wie man Seelsorger wird, habe ich mir jetzt „Lebendige Seelsorge“ bestellt, die „Zeitschrift für praktisch-theologisches Handeln“ mit dem Themenheft „Projekt Seelsorge“ (Heft 1/2008).
Nein, das ist nicht, was ich suche.

Im Vorwort schreibt Schriftleiter Erich Garhammer: „Unsere Gesellschaft ist seiner [d.i. Bischof Dr. Joachim Wanke] Überzeugung nach ein offener Ackerboden für das Saatkorn des Evangeliums.“  In seiner Einführung spricht Wanke auch über die Aufgabe „Auskunftsfähige Kirche [zu] werden“.
Rainer Bucher liefert „Dein Projekt liebt Dich“, ein Krankenbesuchsprojekt wird mit „We care 4 you!“ vorgestellt und „Der Liedberger Totentanz“ ist ein „Musicalprojekt“: „Den Schwung des Totentanzes nutzten wir für einen Jugendgottesdienst (...). Die Jugendlichen fanden sich – nach ihren eigenen Aussagen – in dem Gottesdienst gut wieder.“
Im „Projekt BlindDate“ durfte man das Markus-Evangelium in Blindenschrift lesen, am Altar Brot und Trauben kosten, die Füße der Madonna betasten, salbölgetränkte Watte riechen etc. Die „Klösterliche Auszeit“ ist „für Menschen mit und ohne Behinderung“, Kinder führen unter dem Titel „Fest soll der Taufstein immer stehen ...“ durch eine Kirche, unter dem Motto „Hören ,was der Geist den Gemeinden sagt“ arbeiten Ehrenamtliche in der Pfarrleitung mit, St. Maria hat mit „pace e bene“ endlich ein neues Liederbuch, „Kunst und Liturgie im Dialog“ finden sich in der „Missa Colorata“, im „Elsenfelder Dialog“ ziehen „politische, muslimische und christliche Gemeinden“ an „einem Strang“ (das steht da wirklich – und es ist nicht der Galgen gemeint!) und wem das alles nicht langt, der wird vom Abschlussartikel begeistert sein. „Inspiration durch Transpiration“ – „Jogging-Exerzitien in der Fastenzeit“.
Wenn man auf dem Backcover jetzt noch die Werbung für jugend@gott findet, dann weiß man, dass dieses Heft total trendy ist, man damit viele hippe Jugendliche in die coole Kirche schleppen kann und wenig Spaß dabei haben wird, dass für Heiden umzusetzen.

Obwohl?
Blind einen heiligen Hain erkunden, Behinderte einbinden, mit Kindern und Jugendlichen arbeiten und singen, ein Liederbuch erstellen, Kunst und Farben benutzen, mit anderen Gruppen diskutieren und gemeinsam schwitzen – das klingt doch nicht doof, oder?
Vielleicht ist es wirklich nur die Verpackung, die mich abschreckt.

Und dann mal was ganz anderes:
man versucht ja auch, sich im Internet über seine Interessengebiete kundig zu machen. So stieß ich auf die Seite Seelsorger.de.
Ich sage es gleich: Das ist keine echte Domain mit Inhalten, sondern ein Fake, der zum Verkauf steht. Ich habe sogar versucht, die Seite für 60 Euro zu kaufen – aber auf mein Kaufangebot nie eine Reaktion erhalten.

Jetzt kann man immerhin weiterhin behaupten, dass es im Internet eine Seite über Seelsorge gibt, bei der es um shoppen geht – „Auf Seelsorger.de finden Sie Informationen zum Thema shopping. Nutzen Sie unsere Links oder geben Sie Ihren Begriff in die Suche ein.“ Die gezeigte Link-Liste sieht dann folgendermaßen aus:
•    Kirche jesus gott
•    Marketing
•    Anwälte
•    Versicherungen
•    Shopping
•    Online-Marketing
•    Wirtschaft
•    Kredite
•    Immobilien
•    Handwerk
•    Suche
Ich habe versucht, mir eine einzige Zielgruppe für diese unterschiedlichen Begriffe vorzustellen. Aber ich scheiterte schon daran, dass ich mir über „Kirche jesus gott“ immer wieder Gedanken machte, um zu erfahren, was man suchen will, um diese Kriterien gemeinsam einzugeben.
Auch die verlinkten Themen sind köstlich. Neben der „Christlichen Single-Seite“ („Wer Jesus googlet, sucht einen christlichen Partner?“) finden sich „Wie ein Rosenkranz“ (leider nicht die deutsche Version von Madonnas „Like a virgin“, sondern „Die Medaille der Jungfrau Hilft Dir Sofort Kostenlos bestellen!“ – mit exakt dieser Schreibweise, die immerhin beweist, dass die Medaille nicht gegen Rechtschreibschwäche hilft oder dass die Medaille nur dabei hilft, kostenlose Bestellungen aufzugeben).
Mein Ausdruck der Homepage vom April enthält auch noch den Link „Kindergottesdienst“ – „Vier Entwürfe für die Adventszeit“ samt dem Verweis auf www.weltweit-wichteln-de. Ich werde hier doch verarscht, oder?
Wahrscheinlich haben militante Wichtel diese Seite unterwandert, um mich von meinem wahren Ziel (der Lösung der Frage, was ein Seelsorger ist) abzubringen. Das schaffen sie nicht!!!


Wenn alles scheitert, hilft nur mehr das Internet:

Unter www.jurblog.de  fand ich am 20.04.2008 folgenden (von mir gekürzten) Eintrag:

Das neue BKA-Gesetz regelt neben zahlreichen Neuerungen und Grundrechtseinschränkungen auch, wer künftig abgehört werden darf und wer nicht. Ein großer und berechtigter Kritikpunkt in diesem Zusammenhang ist sicherlich die Ungleichbehandlung von muslimischen Geistlichen (Imamen). Während Geistliche christlicher Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften nicht abgehört werden dürfen, sollen nach dem Willen der Gesetzgeber Imame von dieser Privilegierung ausgeschlossen werden.

Anmerkung: Damit sind natürlich auch Heiden raus ... Weiter:

Der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz begründet diese Ungleichbehandlung laut Spiegel Online folgendermaßen: „Nicht jeder, der behauptet Geistlicher zu sein, ist auch rechtlich einer“. Auch CDU-Innenexperte Wolfgang Bosbach verteidigte die Pläne der Regierung laut einer Meldung von Reuters Deutschland ähnlich: „Es genießt nicht jeder Schutz, der sich als Geistlicher bezeichnet“. Diesen arroganten Begründungen liegen folgende Hintergründe zugrunde: Das neue BKA-Gesetz ist (...) dem vergleichbaren § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO nachgebildet. Ein Gesetz, dass alt und eingesessen ist und dem Gesetzgeber die offensichtliche Ungleichbehandlung erleichtert.

Als Service hier den Gesetzestext:

1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

So wurden bei der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung (großer Lauschangriff) unter anderem die Räume von Geistlichen in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO für tabu erklärt, die der Imame nicht. Ende letzten Jahres wurde dieser Schutz in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Telefongespräche erstreckt, die der Imame nicht. Und auch beim novellierten BKA-Gesetz ist nun ein Schutz für Geistliche ebenfalls in Anlehnung an § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO vor Anti-Terror-Lausch-Aktionen vorgesehen, für Imame nicht. Anscheinend sind vor dem Gesetz alle Menschen gleicher als Muslime. Wie so etwas sein kann, wurde vor über 50 Jahren festgelegt.
Obwohl § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Grunde ganz neutral formuliert ist (...) bewirkt es ungleiche Folgen. Wer als Geistlicher im Sinne des Gesetzes angesehen wird, bestimmt ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1953. Damals wurde festgestellt, dass die Prediger der Zeugen Jehovas keine „Geistlichen im Sinne der Strafprozessordnung” sind, weil diese damals noch nicht den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft erhalten haben.
In der Literatur schließt man sich der Rechtsprechung des BGH meist unkritisch an. Gemeint seien „nur Geistliche der christlichen Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften“, heißt es beispielsweise im Standardkommentar des Juristen Lutz Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung. Lediglich ein kleiner Hinweis in Klammern lässt erkennen, dass es auch gegenteilige Ansichten dazu gibt. Teilweise wird dabei eine weite Auslegung vertreten (...), nach der auch muslimische Geistliche zum privilegierten Personenkreis gehören können. Auch forderte beispielsweise der Deutsche Juristentag, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auf Geistliche aller Religionsgemeinschaften erstreckt werden sollte.

Anmerkung: Das wäre doch mal eine schöne Entwicklung!

In diesem Zusammenhang überrascht sehr, dass ausgerechnet Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble sich der Mindermeinung anschließt aber dennoch ein Gesetz vorbereitet, dass Imame benachteiligt. In einem Interview vom 20. Januar 2008 mit „Die Welt” sagt er noch auf die Frage, ob er auch Pfarrer abhören wolle: „Ich habe noch nichts entschieden. Auf Fachebene wird in der Tat auch mit dem Justizministerium abgestimmt, ob es unter engen Voraussetzungen wie der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben die Möglichkeit zur Überwachung von Personen geben soll, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das sind übrigens nicht nur Pfarrer, sondern auch Imame.”
Ob er das heute noch einmal so wiederholen würde, kann dahingestellt bleiben. Dem Gesetz haftet eine über 50 Jahre alte Entscheidung an, die so lange Bestand haben wird, bis das Thema erneut dem Gericht vorgelegt und hoffentlich verworfen wird. So lange werden Gespräche, die mit muslimischen Geistlichen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger geführt werden, ungeschützt bleiben, während ein Vier-Augen-Gespräch zwischen einem Christen oder Juden mit einem Pfarrer oder Rabbiner geheim bleiben wird.
Nicht unberücksichtigt dürfen in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch die Auswirkungen des Gesetzes auf die in Deutschland lebenden drei Millionen Muslime bleiben, die künftig vor dem Gespräch mit dem voll ausgebildeten Imam ihres Vertrauens hoffen und beten müssen, dass nicht gerade er überwacht oder abgehört wird, während sein christlicher Nachbar in der nur wenige Meter entfernten Kirche seelenruhig darauf vertrauen kann, dass sein Gespräch unter vier Augen bleiben wird, auch wenn er lediglich mit einem hauptamtlich tätigen Laientheologen spricht (...).
Daher fühlen sich Vertreter muslimischer Verbände in Deutschland zu Recht betrogen und reden von Geistlichen zweiter Klasse oder staatlicher Diskriminierung. Mehr aber als nach der Ungleichbehandlung von Angehörigen einzelner Religionsgemeinschaften ist nach etwas Grundsätzlicherem zu fragen: Wie weit soll „Die Lidlisierung des Rechts” – wie Heribert Prantl feststellt – noch gehen?
Kann ein Rechtsstaat auf Dauer überleben, wenn die Legislative seine Arbeit nur noch an den äußersten Grenzen des verfassungsrechtlich Machbaren orientiert, in der Hoffnung, vielleicht und mit viel Glück bei der nächsten Sitzung vor der Judikative durchzukommen? Gäbe es Erziehungscamps und Warnarrest für Serienverfassungsbrüche, so müssten einige für eine lange Zeit weggesperrt werden.

Wow!

Es ist schon fast tragisch zuzusehen, wie in einem Rechtsstaat, dass für sich in Anspruch nimmt, Musterbeispiel zu sein und für viele Länder – immer noch und zu Recht – tatsächlich Vorbild ist, die Judikative die Verfassung im Namen des Volkes vor der Legislative beschützen muss während dieser vorgibt, es vom Volk zu beschützen, von der alle Staatsgewalt ausgehen soll. Beim neuen BKA-Gesetz geht es um nichts anderes als die Beschneidung und Einschränkung weiterer verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte, die auch als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat bezeichnet werden und nicht ohne Grund so sind, wie sie sind.

Also scheine ich mit meiner Heiden-Seelsorger-Frage gar nicht so weit vom „mainstream“ entfernt zu sein, wie ich vermutete ..

Dein Homo Magi